Satzung

 

Satzung des Vereins „Christrose - Ökumenischer Hospizverein Königsbrunn e.V.“
 
§ 1 - Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen Christrose - Ökumenischer Hospizverein Königsbrunn e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und wurde beim Amtsgericht Augsburg ins Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist ordentliches Mitglied beim Caritasverband für den Landkreis Augsburg e.V., beim Caritasverband für die Diözese Augsburg e.Vowie Mitglied beim Diakonischen Werk Evangelisch-Lutherischer Dekanatsbezirk Augsburg e.V..

§ 2 - Vereinszweck
1. Der Verein und seine Mitglieder sind christlichen und humanen Werten verpflichtet.
2. Unheilbar Kranke und Sterbende sollen, unabhängig von ihrer Herkunft und ihren religiösen und politischen Anschauungen bis zu ihrer letzten Lebensstunde durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Seelsorgerinnen und Seelsorgern, ambulanten und stationären Einrichtungen begleitende Hilfe und Trost erfahren.
3. Eine Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung, vom Verein begleitet zu werden.
4. Der Verein steht ebenso Familienangehörigen mit Rat und Hilfe zur Seite, auch über den Tod des Angehörigen hinaus.
5. Um diese Aufgaben zu erfüllen ist es notwendig, den Hospizgedanken in die Öffentlichkeit zu tragen, freiwillige, geeignete Helferinnen und Helfer zu suchen und zu schulen sowie die Integration der Hospizidee in bestehende Einrichtungen und Dienste zu fördern.
6. Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins und wird unter keinen Umständen geduldet. Hospizhelfer und –helferinnen, die diese Grundhaltung nicht mittragen oder die in irgendeiner Form die aktive Sterbehilfe unterstützen oder bewerben, werden nach einem Gespräch mit einem Mitglied des Vorstandes aus dem Dienst entfernt. Angehende Hospizhelfer und –helferinnen werden analog hierzu nicht zum Dienst zugelassen.
7. Die Schulung der ehrenamtlichen Hospizhelferinnen und Hospizhelfer erfolgt durch vom Verein angebotene Seminare, in denen eine gründliche Ausbildung durchgeführt wird. Deshalb besteht für diese die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Schulung, Weiterbildung und Helferbegleitung.
8. Die Helferinnen und Helfer verpflichten sich ferner, im Sinne der Vereinssatzung Sterbebegleitung zu praktizieren. Eine Verpflichtungserklärung wird hierfür eigens vorgelegt.

Jeder Hospizhelfer und jede Hospizhelferin muss Mitglied des Vereins sein.

9. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder die bezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
11. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben entgeltlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen.

§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet:
a)durch freiwilligen Austritt:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/ dem Schatzmeister/in.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie bis sechs Wochen vor Jahresende eingegangen ist.

b)mit dem Tod des Mitglieds.

3. durch Ausschluss aus dem Verein:
a. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
b. Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Vorstandschaft oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Das Nähere regelt die Vorstandschaft durch Beschluss. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zu freiwilligen Spenden.
In Härtefällen kann die Vorstandschaft den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
Der Vereinsbeitrag, Spenden und andere Einnahmen werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§ 5 - Ordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen geben.

§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft
die Mitgliederversammlung
verschiedene Sachausschüsse
der Beirat

§ 7 – Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus der/dem Vorsitzenden, der /dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und mehreren Beisitzer/innen sowie jeweils einem/ einer von den Sachausschüssen entsandten Vertreter/in.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die /der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die/der Vorsitzende hat Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen. Ist dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert, obliegt diese Aufgabe dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert, obliegt diese Aufgabe dem/der Schatzmeister/in.
4. Die einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft müssen entweder der römisch-katholischen oder der evangelisch-lutherischen Kirche angehören.
5. Es wird angestrebt, dass Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r nicht der gleichen Konfession angehören.

§ 8 - Amtsdauer der Vorstandschaft
1. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.
2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.
5. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus seinem Amt, wird ein/e Nachfolger/in nur für den verbleibenden Teil der Amtszeit des Ausgeschiedenen von der Vorstandschaft bestellt, der/ die die Aufgaben des/der Ausgeschiedenen vorübergehend wahrnimmt.
6. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der Vorstandschaft aus wichtigem Grund nach § 27 Abs. 2 BGB jederzeit abberufen, indem sie mit einer 2/3 Mehrheit einen/eine Nachfolger/in wählt.

§ 9 - Zuständigkeit der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft hat nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auf eine Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins hinzuwirken.
2.  Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
d. Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
e. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
h. die Entscheidung über konkrete Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen

§ 10 - Beschlussfassung der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Schatzmeister/in schriftlich, telefonisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
2. Es soll in der Regel eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden.
3. Die Vorstandschaft trifft sich mindestens zweimal jährlich.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende oder die/der Schatzmeister/in anwesend sind.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters der Sitzung.
6. Die Sitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
7. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
8. Beschlüsse können im Umlauf auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied der Vorstandschaft widerspricht.

§ 11 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder eingeladen werden müssen, tritt einmal jährlich im Frühjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn die Vorstandschaft oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Veröffentlichung des Termins mindestens 2 Wochen vorher in der Augsburger Allgemeinen Zeitung unter Angabe der Tagesordnung ausreichend. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Kassenprüfer
b. Genehmigung der Jahresrechnung
c. Entlastung der Vorstandschaft
d. Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinzweckes
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
e. Wahl von zwei Kassenprüfern
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch die/den Vorsitzenden oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden oder den/die Schatzmeister/in einberufen und geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft.
6. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens bis 31.1. des jeweiligen Jahres bei der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in schriftlich eingebracht worden sind.
Dringliche Anträge können auch nach diesem Zeitpunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 12 - Sachausschüsse
1. Der Verein verfügt über folgende Sachausschüsse:
a. Hospizhelferschulung: zuständig für die Schulung, Fortbildung und Betreuung der Hospizhelfer/innen
b. Trauergruppe: zuständig für die Begleitung der Trauernden
c. allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
d. Online-Auftritt
e. Einsatzleitung
2.Die jeweiligen Leiter/innen dieser Sachausschüsse werden von der Vorstandschaft ernannt.
3. Nach Bedarf werden von der Vorstandschaft weitere Sachausschüsse benannt.
4. Die Mitglieder der Sachausschüsse werden von der Vorstandschaft berufen.

§ 13 - Beirat
1. Der Beirat wird von der Vorstandschaft berufen.

Er besteht aus einer nicht festgelegten Zahl von Fachleuten aus den Bereichen Theologie, Medizin, Psychologie, Finanzierung, Recht, Sozialarbeit und Pflege. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere die Beratung des Vorstandes und die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszwecks. Der Beirat kann vor wichtigen Entscheidungen des Vereins von der Vorstandschaft konsultiert werden.

§ 14 - Erstattung von Auslagen
1. Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Vereins werden die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Fahrtkosten erstattet.
2. Die Erstattung sonstiger Auslagen kann vom Vorstand nach vorheriger Antragstellung genehmigt werden.

§ 15 - Jahresrechnung, Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Über die Einnahmen und Ausgaben während des Geschäftsjahres ist Rechnung zu legen.
3. Die Rechnung hat nachzuweisen:
a. die für das Geschäftsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben und die am Ende des Geschäftsjahres verbliebenen Restbeträge und
b. den Stand des Vereinsvermögens zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres.
4. Die Jahresrechnung ist von den Kassenprüfern nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen.
5. Die Prüfung kann unvermutet erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

§ 16 - Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
1.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können die Vorstandschaft oder jedes einzelne Mitglied des Vereins stellen.
2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins.
3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins.
4. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne der Hospizidee tätig ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, fallen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die konkrete Verwendung des Vereinsvermögens auf Vorschlag der Vorstandschaft.
6. Änderungen der Satzung, soweit sie den christlich- karitativen Charakter und/oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e.V. Auch die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V.

§ 17 - Vollmacht
Sollten das Gericht, der Notar oder der Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. oder das Diakonische Werk Evangelisch-Lutherischer Dekanatsbezirk Augsburg e.V. Änderungen der Satzung fordern, damit die Eintragung des Vereins vorgenommen werden kann, so sind die beiden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in bevollmächtigt, diese Änderungen vorzunehmen.

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am Montag, den 26. Januar 2004 beschlossen worden und tritt mit diesem Datum in Kraft.
Sie wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2008 sowie durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 20. Mai 2010 geändert.